Unabhängig / Persönlich / Einfach
Ich habe mir zur Aufgabe gemacht, Sie fachkundig zu beraten und die mir gestellten Aufgaben sorgfältig und auf dem schnellsten Weg zu erledigen.
Wen Sie mehr über meine Arbeitsweise und meine Tätigkeit erfahren möchten, dann kontaktieren Sie mich, oder schauen Sie sich auf meiner Homepage um.
Zu mein Spezialgebiet zählen:
-KFZ-Unfall-Gutachten
-Wertgutachten (Oldtimer)
-Kurzgutachten (Kostenvoranschläge auch genannt)
-Bewertungen (Gebrauchtwagen/Leasingrückläufer)
-Reparaturbestätigung für die Versicherung
Ihr Vorteil unserer Zusammenarbeit
KFZ Unfall & Sachverständiger Grams in Jüchen
Ihr Verbands-geprüfter Kfz-Sachverständiger in Jüchen und Umgebung rund um das Thema KFZ Gutachten und KFZ Bewertung
Wieso ich der richtige Partner für Sie bin:
Mit mir als erfahrener Kfz-Meister und verbandsgeprüfter Kfz-Sachverständiger bekommen Sie einen Komplettservice. Ich helfe Ihnen weiter, wenn Sie ein Unfall Gutachten / Wertgutachten / Kurzgutachten oder eine Bewertung für Ihren Pkw benötigen.
Wenn Sie keine Reparaturwerkstatt haben, verhelfe ich Ihnen die richtige Werkstatt zu finden.
Ich verfüge über langjährige Erfahrung in Sachen Unfallschadenabwicklung und weiß, worauf es ankommt, um Ihnen im Schadensfall weiterzuhelfen.
Durch Kooperation mit mehreren KFZ- Werkstätten und Anwaltskanzleien nehme ich Ihnen die Arbeit ab und kümmere mich um die Schadenabwicklung.
Falls Ihr Auto nicht mehr fahrbereit ist, komme ich auch zu Ihnen, um es zu begutachten und ein Schadengutachten zu erstellen.
VEREINBAREN SIE DIREKT EIN KOSTENLOSES BERATUNGSGESPRÄCH
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Ich verfüge über langjährige Erfahrung in Sachen Unfallschadenabwicklung und weiß, worauf es ankommt, um Ihnen im Schadensfall weiterzuhelfen.
Durch Kooperation mit mehreren KFZ- Werkstätten und Anwaltskanzleien nehme ich Ihnen die Arbeit ab und kümmere mich um die Schadenabwicklung.
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Kontakt
Als geschädigter Verkehrsteilnehmer haben Sie folgende Rechte:
- einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu bestellen
- freie Wahl Ihrer Reparaturwerkstatt
- freie Wahl der Anwaltskanzlei (Anwalt)
- Anspruch auf Wertminderung (wird durch Kfz-Sachverständigen ermittelt)
- anspruch auf Ausfallentschädigung oder kostenlosen Ersatzwagen
Fachbegriffe:
Wertminderung
Ein schon mal verunfalltes Fahrzeug ist im Wiederverkauf nicht so viel wert, wie ein Auto, welches keinen Unfall hatte. Daher gibt es einen Anspruch auf Wertminderung für Fahrzeuge bis zu einem gewissen Fahrzeugalter.
Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines eigenen beschädigten Fahrzeuges. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der Sachverständige legt im Gutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall fest.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem Händler bezahlen muss. Der Sachverständige berücksichtigt alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes.
Restwert
Den Restwert ermittelt der Sachverständige unter Berücksichtigung des vorliegenden Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten und schreibt diesen im Gutachten nieder.
130% – Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, soweit er das Fahrzeug mindestens weiter 6 Monate nutzt und die Reparatur sach- und fachgerecht nach Gutachten durchgeführt wird.
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann nach § 249 BGB frei wählen, ob er sein Fahrzeug repariert oder er sich die kalkulierten Reparaturkosten auszahlen lässt. Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach aktueller Rechtslage der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Auszahlungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert verkaufen, den der Sachverständige als Restwert ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht verkauft hat.